Gewässerordnung des Angelsportverein Vreden e.V. 35

in der Fassung vom 21.01.2014
in Kraft getreten am 15.02.2014

Inhalt:
1.Präambel
2.Geltungsbereich
3.Fischereidokumente
4.Verhalten am Gewässer
5.Fischereigeräte und Zubehör
6.Behandlung des Fanges
7.Mindestmaße und Schonzeiten
8.Köder, Futter
9.Sonstiges

1.Präambel

Die Gewässerordnung legt auf der Grundlage des Tierschutzgesetzes, des Landesfischereigesetzes NRW und der Landesfischereiordnung NRW in der jeweils gültigen Fassung die Regeln für die Ausübung der Fischerei in den Gewässern des ASV Vreden fest.
Die Regeln bestimmen das Verhalten der Angler sowohl untereinander als auch gegenüber der Natur.
Vorrang hat dabei der Schutz des Lebensraumes und der darin lebenden Flora und Fauna.

2.Geltungsbereich

Die Gewässerordnung gilt für alle Gewässer, in denen der ASV Vreden das Fischereirecht ausübt.

Dies sind:
a)Berkel von der „Teufelsschlucht“ bis zur Bundesgrenze D/NL,
b)Volmerskolk, gelegen an der L 608 in Vreden – Ellewick,
c)Berkelsee,
d)Peerdekolk.

Sie gilt für alle Vereinsmitglieder, aktiv und passiv, sowie für Gastangler.
Durch Mitgliedschaft im Verein erkennt das Mitglied die Gewässerordnung an.
Sie gilt für das laufende Geschäftsjahr und verlängert sich stillschweigend, solange keine Änderungen an ihr vorgenommen werden.
Vorgenommene Änderungen werden den Mitgliedern mit der Einladung zur jeweiligen Jahreshauptversammlung bekannt gegeben.
Gastangler erhalten die Gewässerordnung zusammen mit den Erlaubnisscheinen an den Ausgabestellen.

3.Fischereidokumente

Bei der Fischerei in den Gewässern des ASV Vreden sind mitzuführen:

gültiger Jahresfischereischein/Jugendfischereischein,
gültiger Fischereierlaubnisschein,
aktuelle Fangliste und Gewässerordnung.

Diese sind bei Kontrollen durch die Fischereiaufseher zur Kontrolle auszuhändigen.
Inhaber eines Jugendfischereischeines sind zur Fischerei nur in Begleitung des Inhabers eines Fischereischeines berechtigt (§ 32.2 LFischG NRW).

4.Verhalten am Gewässer

Jedes Mitglied hat sich am Gewässer so zu verhalten, dass Personen, sowie die Vegetation und Tierwelt in der Uferregion nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt, behindert oder gefährdet werden. Das Mitglied hat die Angelfischerei so auszuüben, dass Andere bei der Fischereiausübung nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.

Es ist verpflichtet, an der Überwachung der Gewässer mitzuwirken. Bei festgestellten Wasserverunreinigungen, Fischsterben oder Fischkrankheiten sind unverzüglich die folgenden Maßnahmen zu treffen:

1.Sofortige Benachrichtigung der Gewässerwarte und/oder des Ersten Vorsitzenden,
2.sofortige Maßnahmen zur Beweissicherung, wie Wasserprobenentnahme, Sicherstellung von verendeten oder verendenden Fischen, bei Fischsterben sofortige Benachrichtigung der Polizei.
Die ausgelegten Angeln müssen unter Aufsicht stehen.
Am Gewässer ist Ruhe und Ordnung zu halten.
Flurschaden, einschließlich Uferverschmutzung ist verboten. Für zivilrechtliche Ansprüche haftet jedes Mitglied selbst.
Die Angelplätze sind beim Verlassen des Angelplatzes von jeglichem Abfall zu säubern.
Offenes Feuer, Verbrennungsmotoren und Stromerzeuger sind untersagt.

Zelten
Aufgrund ortsrechtlicher und naturschutzrechtlicher Bestimmungen ist das Zelten am Berkelsee, sowie an der Berkel unzulässig.
Die Benutzung von Angelschirmen beim Fischen ist hiervon ausgenommen.
Die Auslegung der Definition Zelt/Schirm liegt auf der Verwendung des Schirms und nicht im Sinne einer (Camping-) unterkunft.
Ein Angelschirm ist ein Schutz gegen Regen und Sonne, der von einem zentralen Punkt aus aufgeklappt wird. Die Vorderseite hat dabei immer geöffnet zu sein. Ein offener Überwurf ist zulässig.

5.Fischereigeräte und Zubehör

In den Gewässern des ASV Vreden ist der Fischfang mit maximal 2 Handangeln erlaubt. Hiervon kann eine durch eine Senke ersetzt werden (max. 1 x 1 m Außenkante).

Die Fischereierlaubnis beschränkt sich auf die im Anhang zum Fischereierlaubnisschein aufgeführten Bedingungen. Etwaige Abweichungen davon können durch den Vorstand auf Antrag geregelt werden.

Beim Fischfang sind zwingend mitzuführen:
–geeigneter Unterfangkescher,
–geeignetes Längenmessgerät,
–Fischtöter zur Betäubung,
–Messer,
–geeigneter Hakenlöser,
–Schreibgerät.

Setzkescher
Von der Verwendung eines Setzkeschers wird abgeraten. Bei der Benutzung handelt das Mitglied auf eigenes Risiko und Verantwortung.

6.Behandlung des Fanges

Bei der Behandlung des Fanges sollten tierschutzrechtliche Aspekte voran stehen.

In der Schonzeit gefangene oder untermaßige Fische sind sofort nach dem Anlanden, oder noch besser, möglichst im Wasser oder unter Anwendung nasser Hände schonend vom Haken zu lösen und vorsichtig zurückzusetzen. Maßige Fische sollten dem Wasser entnommen und im Sinne des Tierschutzgesetzes einer sinnvollen Verwertung zugeführt werden.

Dem Gewässer entnommene Fische sind am Gewässer in die Fangstatistik einzutragen.

Die Fangstatistiken sind beim Verlängern der Fischereierlaubnisscheine abzugeben.

Ein Verkauf oder Tausch gefangener Fische ist untersagt.

Behandlung kranker und verletzter Fische

Fische, die von einer Fischkrankheit befallen sind, dürfen nicht in das Gewässer zurückgesetzt werden. Ein Gewässerwart oder der Vorsitzende sind zu informieren.
7.Mindestmaße, Schonzeiten

Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen der L.FischVO NRW, die dem Fischereischein entnommen werden können. Hiervon abweichend kann der Verein andere Maße und Schonzeiten festlegen. Diese sind dem Anhang zum Fischereierlaubnisschein zu entnehmen.

8.Köder, Futter
Die diesbezüglichen Bestimmungen sind dem aktuellen Anhang zum Fischereierlaubnisschein zu entnehmen.

9.Sonstiges

Zuwegung an die Gewässer und Betretungsrechte

9.1. Uferbetretung

Die Inhaber einer Angelberechtigung sind befugt, die an das Gewässer angrenzenden Ufer sowie Bauwerke auf eigene Gefahr zu betreten und die Zuwege zu benutzen, soweit öffentlich-rechtliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen. Diese Befugnis erstreckt sich nicht auf Gebäude, gewerbliche Anlagen und zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehörende eingefriedete Grundstücksteile.
Die Befugnis ist so auszuüben, dass Schäden an Ufern, Zuwegungen und Bauwerken, sowie die Behinderung anderer Nutzungen vermieden werden.

9.2. Zufahrt zu den Gewässern und Parken mit Kraftfahrzeugen

Die Zuwegungsrechte und Betretungsrechte geben nicht das Recht zum Fahren mit Kraftfahrzeugen bis zum Gewässerufer. Die Zufahrt zum Gewässer hat grundsätzlich über Straßen und Wege zu erfolgen, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.
Kraftfahrzeuge sind auf öffentlichen Parkplätzen oder auf vom Grundstückseigentümer und Behörden ausgewiesenen Flächen abzustellen.

Der Vorstand des ASV Vreden wünscht allen Mitgliedern und Gastanglern eine erfolgreiche Fischwaid mit viel Spaß an unseren Gewässern.

ASV Vreden
Der Vorstand