Satzung des Angelsportverein Vreden e.V. 1935
Der Angelsportverein Vreden e.V. 1935 ist eine Vereinigung von Sportfischern.
Der Verein hat seinen Sitz in Vreden, wurde 1935 gegründet und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Coesfeld eingetragen.
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Diese Satzung ist bindend für alle Vereinsmitglieder.
§ 2
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
1. Verbreitung und Verbesserung des waidgerechten Sportfischens durch:
a) Hege und Pflege des Fischbestandes in Vereinsgewässern,
b) Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse und Einwirkungen auf den Fischbestand,
c) Beratung und Förderung der Mitglieder in allen mit der Sportfischerei zusammenhängenden Fragen durch Vorträge, Kurse und Lehrgänge,
d) Unterstützung von Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes und natürlicher Wasserläufe.
2. Förderung der Vereinsjugend.
3. Der Verein setzt sich für die Gesunderhaltung der Vereinsgewässer ein.
4. Der Verein verfolgt seine Ziele ausschließlich und unmittelbar auf der Grundlage der Gemeinnützigkeit. Etwaige Gewinne sind nur für den satzungsgemäßen Zweck zu verwenden. Es werden keine Anteile ausgeschüttet und auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins gezahlt, die nicht Satzungszwecken dienen. Niemand darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, Verwaltungsausgaben oder Ausgaben, die den Vereinszwecken fremd sind, begünstigt werden. Die Bestimmungen der Gemeinnützigkeitsverordnung sowie die Richtlinien für den Kinder- und Jugendplan des Bundes sind für den Verein verbindlich.
5. Der Verein verhält sich in Fragen der Parteipolitik, der Religionen und Nationalitäten neutral.
§ 3
Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie erhebt Mitgliedsbeiträge und Gebühren, über deren Höhe die Jahreshauptversammlung entscheidet.
§ 4
Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
§ 5
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an mildtätige oder gemeinnützige Zwecke.
§ 7
Ordentliches Mitglied des Vereins kann jeder werden, der das 8. Lebensjahr vollendet hat und sich zur Einhaltung bzw. Akzeptanz der Vereinssatzung und der Gewässerordnung verpflichtet und mit seiner Unterschrift auf dem
Anmeldeformular dies rechtsverbindlich bekundet. Minderjährige bedürfen der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
§ 8
Die Aufnahme als ordentliches Mitglied geschieht nach Einreichung eines schriftlichen Aufnahmeantrages an den Vorstand auf der Jahreshauptversammlung. Mit seiner Unterschrift erkennt der Antragsteller/ die Antragstellerin die aktuell gültigen Beitrags- und Gebührensätze an. Eine vorläufige Aufnahme ist im laufenden Kalenderjahr durch den Vorstand möglich, diese vorläufige Aufnahme wird mit der aktuellen Aufnahmegebühr berechnet und gilt im nächsten Kalenderjahr als ordentlich wenn das Mitglied auf der Jahreshauptversammlung anwesend ist und durch die Versammlung aufgenommen wird.
Eine ordentliche Aufnahme kann nur erfolgen wenn das neue Mitglied auf der JHV anwesend ist.
Die Versammlung entscheidet in Abwesenheit des Antragstellers über die Aufnahme. Hierfür ist eine ¾ – Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Gründe für eine Nichtaufnahme werden nicht angegeben.
§ 9
Die Mitgliedschaft endet durch:
a) freiwilligen Austritt,
b) Tod des Mitgliedes,
c) Ausschluss,
d) Auflösung des Vereines
§ 10
a) Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Jahresschluss unter Einhaltung einer halbjährlichen Kündigungsfrist durch schriftliche Mitteilung oder Mail an den Vorstand erfolgen. Das ausscheidende Mitglied ist verpflichtet, bis zu diesem Zeitpunkt den fälligen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
b) Der Tod eines Mitgliedes bewirkt sein sofortiges Ausscheiden.
c) Der sofortige Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied:
1. wegen eines Fischereivergehens oder eines Vergehens nach dem Tierschutzgesetz oder gegen fischereirechtliche Bestimmungen rechtskräftig verurteilt wurde oder gegen Interessen des Vereins verstoßen oder Beihilfe hierzu geleistet hat,
2. innerhalb des Vereines wiederholt bzw. erheblich Anlass zu Streit oder Unfrieden gegeben hat,
3. trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinen Beiträgen oder sonstigen Verpflichtungen 6 Monate im Rückstand ist,
4. in sonstiger Weise sich unsportlich oder unkameradschaftlich verhalten, gegen die Satzung verstoßen oder das Ansehen des Vereins durch sein Verhalten geschädigt hat.
§ 11
Über den Ausschluss eines Mitgliedes befindet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder. Anstatt auf Ausschluss kann der Vorstand erkennen auf:
a) zeitweilige Entziehung der Vereinsrechte oder der Angelerlaubnis auf allen oder nur auf bestimmten Vereinsgewässern, sofern solche vorhanden sind,
b) Verweis mit oder ohne Auflage,
c) Verwarnung mit oder ohne Auflage,
d) mehrere der vorstehenden Möglichkeiten.
§ 12
Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen den Beschluss des Vorstandes Protest einlegen und verlangen, dass eine Vorstandsversammlung einberufen wird, auf der erneut unter Berücksichtigung der gesamten Sachlage neu entschieden werden kann. Über das Inkrafttreten oder die Rücknahme des Ausschlusses entscheidet der Vorstand per Abstimmung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Abstimmung erfolgt per Handzeichen, kann aber auf Antrag auch „geheim“ durchgeführt werden. Ein erneuter Protest gegen den Beschluss ist nach Durchführung dieser Abstimmung nicht möglich und das Ergebnis ist nicht anfechtbar. Macht das ausgeschlossene Mitglied innerhalb der
vorgeschriebenen Frist, die ihm mit dem Ausschließungsbeschluss schriftlich zugestellt wird, von der Anrufung der Vorstandsversammlung keinen Gebrauch, bzw. legt keinen Protest ein, so wird der Beschluss im Sinne dieser Satzung rechtskräftig.
§ 13
Ausscheidende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Vereinspapiere und Vereinsabzeichen sind ohne Vergütung unverzüglich und ohne gesonderte Aufforderung an den Vorstand zurückzugeben.
Mit dem Austritt bzw. Ausschluss verlieren sie alle Rechte eines ordentlichen Vereinsmitglieds.
§ 14
Die Mitglieder sind berechtigt:
a) die vereinseigenen und vom Verein gepachteten Gewässer waidgerecht zu befischen, sofern solche vorhanden sind.
b) die Veranstaltungen des Vereins zu besuchen und an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) das Sportfischen nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten Bedingungen auszuüben, sowie auf die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften auch bei anderen Mitgliedern zu achten,
b) sich den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern gegenüber auf Verlangen auszuweisen und deren Anordnungen zu befolgen,
c) Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern,
d) die fälligen Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten und sonstige beschlossene Verpflichtungen zu erfüllen.
Die von der Hauptversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge und etwaige sonstigen Zahlungen sind auf das Vereinskonto zu überweisen, bzw. beim Kassierer bar zu entrichten.
Die Rechte der Mitglieder ruhen, falls fällige Beiträge oder sonstige geldliche Verpflichtungen nicht durch Zahlungsbelege nachgewiesen werden können.
§ 15
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
§ 15a
1. dem 1. Vereinsvorsitzenden
2. dem 2. Vereinsvorsitzenden
3. dem Kassenwart
4. dem Geschäftsführer
5. dem 1. Gewässerwart
6. dem 1. Jugendwart
§ 15b
Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:
Den in § 15a genannten Personen und den anderen Organen des Vereins, diese sind:
1. Schriftführer
2. Fischereiaufseher
3. Ehrenmitgliedern
4. Festausschuss
5. Sportwarte
6. Jugendwarten
§ 15c
Ein Amt im Vorstand kann jedes ordentliche Vereinsmitglied ausüben, sofern es das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Vertreter des Vorstandes und des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis, die des 2. Vorsitzenden wird jedoch im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden beschränkt.
Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereines, soweit nicht nach der Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen dies anderen Organen vorbehalten ist.
Der 1. Vorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder. Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung der Vereinsobliegenheiten mitzuwirken.
Die Mitglieder des Vorstandes nach § 15a werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb der gewählten Zeit aus, so kann der Vorstand bis zu einer auf der nächsten Mitgliederversammlung durchzuführender Wahl, diese Position betreffend, ein ordentliches Mitglied in den Vorstand berufen.
Die Sitzung des Vorstandes, der Jahreshauptversammlung bzw. außerordentlicher Mitgliederversammlungen werden durch den 1., bei seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden, einberufen bzw. gegebenenfalls geleitet.
Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder, darunter der erste oder zweite Vorsitzende, anwesend sind.
Zulässig ist, dass Vorstandsmitglieder mehrere Funktionen innerhalb des Vorstandes übernehmen können (Personalunion). Ausgenommen von dieser Regelung ist, dass der 1. Vorsitzende nicht gleichzeitig das Amt des 2. Vorsitzenden bekleiden kann. Neben dem Kassenwart erhalten der 1. und 2. Vorsitzende Kontovollmacht für das Vereinskonto (jeweils als Einzelverfügungsberechtigung) und sind im Sinne dieser Satzung vollständig handlungsbefugt.
§ 16
Die Kassen- und Buchführung obliegt dem Kassenwart, der zur Einrichtung, Unterhaltung, Führung und Überwachung der erforderlichen Unterlagen verpflichtet ist. Der Jahresabschluss ist von ihm rechtzeitig zu erstellen.
Der Kassenwart ist verpflichtet, dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung dem 2. Vorsitzenden als dessen Vertreter oder einem von diesen beauftragtem Vorstandsmitglied sowie den 2 Kassenprüfern jederzeit Einsicht in die geführten Unterlagen zu gestatten und Auskunft zu erteilen. Die Kassenprüfer bestehen aus 2 Personen, die nicht im Vorstand oder erweiterten Vorstand tätig sind.
Die Kassenprüfer sind verpflichtet, sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kassen- und Buchführung zu überzeugen und am Jahresabschluss eine eingehende Prüfung der Bücher, Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen.
Die Kassenprüfer werden für das laufende Geschäftsjahr gewählt, von ihnen scheidet jedes Jahr einer aus, kann jedoch im nächsten Jahr wiedergewählt werden.
Sie haben das Ergebnis der Prüfung der Jahreshauptversammlung mitzuteilen und die Entlastung des Vorstandes zu beantragen oder aber der Versammlung bekannt zu geben, warum der Antrag nicht gestellt wird.
§ 17
Die Mitglieder- und Hauptversammlungen haben die Aufgabe, durch Aussprachen und Beschlüsse auf dem Wege der Abstimmung die maßgeblichen, der Zielsetzung des Vereins dienlichen Entscheidungen herbeizuführen. Alle Versammlungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, nach parlamentarischen Grundsätzen geleitet. Während der Wahl von Vorstandspositionen übernimmt ein bewährtes Mitglied die Wahlleitung. Alle Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. An das Ergebnis der Abstimmung ist der Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben gebunden. Jede ordnungsgemäß einberufene Haupt- oder Mitgliederversammlung, Vorstands- oder Ausschusssitzung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen. Bei Abstimmungen und Wahlen gilt die einfache Stimmenmehrheit.
§ 18
Die Jahreshauptversammlung findet jährlich im Januar, spätestens im Februar statt. Zu ihr ist durch den Vorstand mindestens sechs Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnungspunkte schriftlich einzuladen.
Sie hat u.a. die Aufgabe:
a) den Jahresbericht des Vorstandes sowie den Bericht der Kassenprüfer entgegenzunehmen, über die Entlastung des Vorstandes abzustimmen, den Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr festzusetzen,
b) die Höhe des Jahresbeitrages, der Aufnahmegebühr und sonstiger Beiträge und Gebühren festzusetzen,
c) den Vorstand zu wählen. Um i. S. v. § 15 c handlungsfähig zu bleiben, werden das Amt des 1. und des 2. Vorsitzenden mit einem Jahr Versatz gewählt, mit einer jeweiligen Amtszeit von 3 Jahren,
Die Wahl des gesamten Vorstandes bzw. einzelner zu wählender Vorstandsmitglieder kann durch Handzeichen oder durch Zuruf erfolgen, muss jedoch auf Antrag in geheimer Wahl stattfinden.
Anträge zur Jahreshauptversammlung sind spätestens 3 Werktage (Poststempel oder Mail) vor der Jahreshauptversammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden einzureichen.
§ 19
Eine außerordentliche Hauptversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder sie schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.
Die außerordentliche Hauptversammlung hat den Zweck, über besonders wichtige, eilige oder weittragende Anregungen oder Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder zu entscheiden, Ersatzwahlen oder sonstige Wahlen und Ernennungen vorzunehmen. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorstand.
§ 20
Die Jahreshauptversammlung dient der laufenden Berichterstattung durch den Vorstand, der Stellung von Anträgen, der Entgegennahme von Anregungen oder Beschwerden der Mitglieder, der Aussprache über Fragen der Sportfischerei, der Belehrung in Belangen der Sportfischerei, der Vorführung von Filmen, Lichtbildern sowie anderen Vorträgen und der Pflege der Kameradschaft und Geselligkeit.
§ 21
Über alle Versammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens alle Anträge und Beschlüsse sowie die Wahlergebnisse enthalten muss. Sie ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen und zu verwahren.
§ 22
Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienen Mitglieder.
§ 23
Der 1. Vorsitzende des Vereins ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung des Vereins erforderliche formelle, jedoch keine inhaltlichen Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen. Diese Ermächtigung gilt auch für den 2. Vorsitzenden, sofern der 1. Vorsitzende verhindert ist und eine Notwendigkeit vorliegt, die aus zeitlichen oder juristischen Gründen nicht aufgeschoben werden kann.
§ 24
Der Verein akzeptiert eine passive Mitgliedschaft von ehemals aktiven ordentlichen Mitgliedern oder von Personen, die dem Verein und / oder deren ordentlichen Mitgliedern Verwandtschaft- und / oder kameradschaftlich verbunden sind. Sie sind berechtigt, an der Jahreshauptversammlung, außerordentlichen Sitzungen und festlichen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Passive Mitglieder sind stimmberechtigt bei Ämterwahlen, können jedoch kein Amt im Vorstand übernehmen. Eine aktive Teilnahme an Vereinsveranstaltungen ist gestattet.
Vorstehende Satzung wurde durch die Jahreshauptversammlung am 13.02.2016 angenommen.
Vreden, 13.02.2016
Alfons Wüpping Mike Bomers Ludger Kremer
Erster Vorsitzender Zweiter Vorsitzender Geschäftsführer